Sachverhalt
Aufruf:
Noch immer werden Millionen unbescholtener Bürger in der Bundesrepublik durch den Verfassungsschutz bespitzelt, werden Tausende einer Gesinnungsprüfung unterzogen.
Neue Berufs- und Ausbildungsverbote werden ausgesprochen. Wir werden jedoch nicht Ruhe geben, solange noch ein einziges Berufsverbot in der Bundesrepublik verhängt wird, solange nicht alle Betroffenen eingestellt sind!
DESHALB RUFEN WIR AUF!
NEHMT TEIL AN DIESER LANDESWEITEN AKTION GEGEN BERUFSVERBOTE
Berufsverbote verletzen die im Grundgesetz verankerten Grund- und Menschenrechte!
Den vom Berufsverbot Betroffenen wird das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5/GG) und das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12/GG) und das Recht auf Gleichheit (Art. 3, 33/GG) entzogen.
Berufsverbote verstoßen gegen die Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) von Helsinki.
Immer öfter wird die Kandidatur bei allgemeinen Wahlen, studentischen Organen der Selbstverwaltung und Mitbestimmungsgremien als Indiz für Verfassungsfeindlichkeit vorgehalten. Wer Alternativen zur bestehenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung vertritt, wird als Verfassungsfeind diskriminiert, obwohl das Grundgesetz in Art. 14 und 15 ausdrücklich diese Alternativen ermöglicht.
Die seit 1972 praktizierten Berufsverbote und die damit einhergehende Entwicklung zum Überwachungsstaat haben sich nachhaltig auf das politische Klima ausgewirkt.
Betroffen ist keineswegs nur der öffentliche Dienst. Die seit Jahren praktizierte Überwachung von Betriebsräten, die Bespitzelung, das Fotografieren und Filmen bei Demonstrationen, auch bei Gewerkschaftsdemonstrationen, das Aufschreiben von Autokennzeichen in der Umgebung von politischen Veranstaltungen, das Fotografieren von Pässen bei Auslandsreisen, Rasterfahndung und vieles mehr haben bei den Bürgern des Landes die Gewißheit erzeugt, daß es kaum eine Form der politischen Aktivität im Spektrum links von der CDU gibt, die nicht in irgendeiner Weise registriert und gespeichert wird. Der Verlauf zahlreicher Anhörungen, in denen Bewerber für den öffentlichen Dienst detailliert die Teilnahme bei Veranstaltungen und Demonstrationen sowie deren Unterschriften unter politischen Forderungen in den letzten Jahren vorgerechnet wurde, beweist das Ausmaß dieser Überprüfungspraxis!
Durch die sich verschärfende Wirtschaftskrise wächst der Druck auf kritische Vertrauensleute und Betriebsräte, die offensiv die Interessen ihrer Kollegen vertreten. Die Aussperrung ist ein weiteres Mittel der Unternehmer, berechtigte Interessenvertretung der Arbeitnehmer einzuschränken!
Wir meinen, daß dadurch die Bereitschaft der Menschen, sich entsprechend ihrer Meinung unbefangen zu äußern und zu betätigen, im Laufe der letzten Jahre in gefährlichem Maße eingeschränkt wurde. Damit ist aber auch die Substanz demokratischen Lebens in unserem Lande erheblich reduziert worden.
Trotz anderslautender Aussagen von SPD/FDP werden von der Bundesregierung weiterhin in verstärktem Ausmaß Berufsverbotsmaßnahmen gegen Beamte, Angestellte und Arbeiter eingeleitet. Bisher sind bei Bundesbehörden (Bahn, Post, Bundesversicherungsanstalt) über 50 Berufsverbotsmaßnahmen durchgeführt worden. Briefträger, Fernmeldetechniker und andere Bedienstete bei Bundesbehörden aus Baden-Württemberg sind vom Berufsverbot bedroht.
Das Vorgehen der Bundesregierung gegen langjährige Beamte wird von der badenwürttembergischen Landesregierung begierig aufgegriffen und weiter vorangetrieben. So wurde gegen den langjährigen Beamten und Studienrat L. B. aus Nagold ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entlassung aus dem Schuldienst eingeleitet. Baden-Württemberg ist neben Bayern das einzige Bundesland, welches durch Ausbildungsverbote Lehrer darin hindert, ihre Ausbildung in den Schulen zu beenden. Ausbildungsverbote bedeuten deshalb eine Verschärfung der Berufsverbote. Sie verletzen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3/GG) und die Ausbildungsgarantie (Art. 12/GG).
Auch die Androhung von Disziplinarmaßnahmen durch den Kultusminister für solche Leute, die sich an der GEW-Aktion Gläserne Schule beteiligten, zeigt, daß wir in Baden-Württemberg auch weiterhin in einem Obrigkeitsstaat leben.
Politische Disziplinierung in den Betrieben hat es schon immer gegeben. Inzwischen werden aber von den privaten Unternehmern sogar die Berufsverbote im öffentlichen Dienst mitsamt ihren Begründungen als Vorbild von Entlassungen übernommen. Diese Übernahme der Berufsverbotspraxis durch Privatunternehmen zeigte sich in aller Deutlichkeit bei der Kündigung der Kontoristin U. S. aus dem Verlag der Stuttgarter Zeitung, weil sie bei den Gemeinderatswahlen 1980 für die DKP kandidierte. Weiter wurde ihr vorgeworfen, sich aktiv für das Menschenrecht auf Arbeit einzusetzen.
Diese Kündigung wurde in der ersten Instanz vom Arbeitsgericht Stuttgart wegen Grundrechtsverletzung aufgehoben; ein Erfolg der Solidaritätsaktionen für U. S..
Erfolge gegen Berufsverbote sind möglich, das zeigen die inzwischen erkämpften Einstellungen von Hamburg und Bremen. Erfolge sind auch in Baden-Württemberg möglich. Auch hier konnten Entlassungen verhindert und Einstellungen in den öffentlichen Dienst erreicht werden. Erfolge werden sich auch weiterhin einstellen, wenn sich der Protest gegen die verfassungswidrigen Berufsverbote verstärkt!
WIR, DIE GEGNER DER BERUFSVERBOTE, BEKRÄFTIGEN AUSDRÜCKLICH UNSERE SOLIDARITÄT MIT DEN VOM BERUFSVERBOT BETROFFENEN
WIR RUFEN AUF ZUR AKTION AM 11.04.1981 IN KARLSRUHE
WIRD FORDERN:
1. Die verfassungswidrigen Bespitzelungen und Überwachungen demokratischer Aktivitäten, Organisationen und Parteien muß beendet werden! 2. Der Verfassungsschutz muß bei der Einstellung oder Beurteilung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen werden. Die gesammelten Dossiers sind zu vernichten! 3. Die Mitgliedschaft in und die Tätigkeit für eine legale Partei oder Organisation darf kein Indiz für verfassungswidriges Verhalten sein! 4. Alle bisher ausgesprochenen Berufsverbote und eingeleiteten Verfahren sind aufzuheben; alle vom Berufsverbot Betroffenen sind einzustellen und zu rehabilitieren. Von den Behörden eingelegte Rechtsmittel gegen positive Gerichtsurteile sind zurückzunehmen! 5. Die undemokratischen Disziplinarmaßnahmen gegen Bundes- und Landesbeamte sind einzustellen! 6. Der trotz anderslautender Beschlüsse immer noch praktizierte Ministerpräsidentenbeschluß und alle nachfolgenden Regelungen sind ersatzlos aufzuheben! |
Aus den Entscheidungsgründen
Nach § 2 Landesbeamtengesetz ... steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Dieser Grundsatz hat nach Art. 33 Abs. 4 und 5 GG Verfassungsrang, er entspricht auch § 2 Abs. 1 BRRG. Die sich aus diesem Dienst- und Treueverhältnis ergebenden einzelnen Rechte und Pflichten des Beamten werden wenn auch nicht abschließend in den §§ 70 ff. LBG konkretisiert ... Nach § 72 LBG hat der Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Dies bedeutet nicht, daß sich ein Beamter nicht politisch betätigen und äußern darf, vielmehr setzt diese Bestimmung gerade voraus, daß der Beamte berechtigt ist, eine politische Betätigung auszuüben. Ihm sind hierbei lediglich Grenzen gesetzt.
Wird der Beamte ohne Bezug auf sein Dienstverhältnis politisch tätig, steht ihm infolge des Rechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG) ein weiter Raum zu politischer Betätigung offen. Die allgemeinen Grenzen der Betätigung liegen hier im Gebot der Pflicht zur Verfassungstreue, wie sie sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt (vgl. BVerfG, Beschluß v. 22.05.1975, BVerfGE 39, 3341) und in § 70 Abs. 2 LBG verdeutlicht wird. Nach der zuletzt genannten Vorschrift muß sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Eine weitere Grenze ergibt sich aus der Pflicht des Beamten, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (vgl. § 73 S. 3 LBG). Hier bestehen aufgrund der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht zur Wahrheit und Fairneß auch für die politische Betätigung Grenzen, die allerdings im Blick auf die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung weit gezogen sind. Dies gilt auch für die Frage, ob Meinungsäußerungen einseitig, verzerrt und unter Verwendung politischer Schlag- und Reizworte abgegeben werden dürfen. Allerdings dürften krasse Entgleisungen diese Grenzen überschreiten (vgl. Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter in Celle, Beschluß v. 22.06.1982, DRiZ 182, 42).
Je näher indessen bei der politischen Betätigung des Beamten ein Bezug zum Dienst entsteht, umso mehr gewinnt das Erfordernis der Rücksichtnahme auf die Stellung des Beamten gegenüber der Gesamtheit und auf die Pflichten seines Amtes an Gewicht, umso mehr ist der Beamte nach § 72 LBG gehalten, bei der politischen Betätigung, Mäßigung und Zurückhaltung zu üben. § 72 LBG will gewährleisten, daß die dienstlichen Beziehungen des Beamten zu dem von ihm betreuten Personenkreis, zu den Mitarbeitern und anderen Stellen und zu Vorgesetzten nicht durch politische Betätigung des Beamten belastet werden. Hiernach gehört nach § 72 LBG zu den Pflichten eines Beamten, bei politischen Angriffen gegen Personen und Stellen, mit denen dienstliche Beziehungen bestehen, die entsprechende Mäßigung und Zurückhaltung zu üben. Dies gilt insbesondere, wenn die Wahrnehmung einzelner Dienstaufgaben durch den Vorgesetzten zum Gegenstand öffentlicher politischer Angriffe gemacht werden soll. Insoweit kann der Beamte gehalten sein, derartige Angriffe überhaupt zu unterlassen oder sich an solchen nicht unter Angaben der dienstlichen Beziehungen zu beteiligen oder sich verzerrender Darstellungen zu enthalten. § 72 LBG fordert jedenfalls, daß es ein Beamter unterläßt, gemeinsam mit einer Anzahl anderer Beamter unter Darlegung der dienstlichen Beziehungen den gemeinsamen Vorgesetzten bei der Wahrnehmung einzelner Dienstaufgaben mit falschen Angaben zur Sache und unter verzerrender Darstellung der Rechtslage in der Öffentlichkeit nachhaltig anzugreifen (vgl. auch Urteil des Senats vom 09.12.1980 IV 1526/79 ).
Diese Umgrenzung der Pflicht des Beamten zu Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung steht mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) in Einklang. Hierbei ist zunächst festzustellen, daß auch der Beamte Träger von Grundrechten ist. Er steht zwar in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat und ist deshalb mit besonderen Pflichten belastet, die ihm dem Staat seinem Dienstherrn gegenüber obliegen; er ist aber andererseits zugleich Bürger, dem Grundrechte gegen den Staat zustehen. In ihm stoßen sich also wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22.05.1975 (BVerfGE 39, 334) ausgeführt hat zwei Grundentscheidungen des Grundgesetzes: Die Garantie eines für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden, verläßlichen, die freiheitliche-demokratische Grundordnung bejahenden Beamtenkörpers ... und die Garantie der individuellen Freiheitsrechte, hier insbesondere des Grundrechts der freien Meinungsäußerung. Nach diesem Grundrecht hat jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Dieses Recht findet jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Beamtengesetze zählen. Allerdings ist die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinen Gesetzen nicht als einseitige Beschränkung des Grundrechts anzusehen. Eine solche Auffassung widerspräche der grundlegenden Bedeutung des Rechts der freien Meinungsäußerung für eine freiheitliche-demokratische Staatsordnung. Zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und dem allgemeinen Gesetz findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze dem Grundrecht zwar Schranken setzen, sie ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und so in ihrer begrenzenden Wirkung selbst eingeschränkt werden müssen. Dies erfordert eine Güterabwägung zwischen dem Grundrecht einerseits und dem von dem jeweiligen allgemeinen Gesetz geschützten Rechtsgut andererseits (vgl. hierzu BVerfGE 7, 198, 208 ff.; 28. 191; BVerwG, Beschluß v. 12.04.1978, DVBl. 1978, 648). Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß die für die Erhaltung eines intakten Berufsbeamtentums unerläßliche Pflichten des Beamten das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einschränken (vgl. BVerfGE 39, 334, 367). Dies hat zur Folge, daß die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einschränkt, wobei die Grenze im Einzelfall von der Art und dem Inhalt der politischen Betätigung, der Amtstellung des Beamten und dem Bezug der Betätigung zu seinem Amt abhängig ist.
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Fussnoten
Fälle und Lösungen aus der schulrechtlichen Praxis (FLSP), www.flsp.de
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